Ausgestaltung
Ausgestaltung
Bis heute sind Volksentscheide im Grundgesetz nach Artikel 29 insbesondere für Länderneugliederungen vorgesehen. Ein BUNDESWEITER VOLKSENTSCHEID ist nach Artikel 146 für die Verabschiedung einer Verfassung verpflichtend, die das Grundgesetz ablösen sollte. Für Entscheide über Sachfragen gibt es im Grundgesetz keine Ausführungsgesetze. Wir wollen den BUNDESWEITEN VOLKSENTSCHEID grundsätzlich für alle Fragen öffnen, die von den Bürgerinnen und Bürgern als ausreichend wichtig angesehen werden. Im einzelnen halten wir den Gesetzentwurf des Vereins Mehr Demokratie e.V. für sinnvoll.
Dieser Vorschlag sieht ein dreistufiges Verfahren vor:
1. Volksinitiative (Sammlung von z.B. 100 000 Unterschriften):
→ Behandlung des Themas im Bundestag
2. Volksbegehren (eine Million Unterschriften in 6 Monaten)
→ Voraussetzung für die Zulassung des anschließenden Volksentscheids
3. Volksentscheid (die Mehrheit entscheidet)
Das Grundprinzip besteht darin eine öffentliche Diskussion über ein Thema zu führen. Damit zunächst 100 000, dann eine Million Unterschriften gesammelt werden können, muss ein Thema von allgemeinem Interesse sein. Volksbegehren und Volksentscheid verschaffen dem Thema ein geeignetes Forum. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass jedes Thema, über das der Bundestag entscheiden kann, auch von den Bürgerinnen und Bürgern direkt entschieden werden kann. In der Praxis werden aufgrund des großen Aufwandes, den eine Initiative in diesem Verfahren leisten muss, nur wenige, ausgesuchte Themen auf diese Art entschieden werden.